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Terror-Camps:
Strafbarkeit der Teilnahme an Terror-Camps und der
Sympathiewerbung für terroristische Vereinigungen /
Justizminister Jürgen Banzer stellt hessische
Gesetzesinitiative im Bundesrat vor
Berlin/Wiesbaden - "Wir müssen Strafbarkeitslücken bei
der Terrorismusbekämpfung schließen. Die Teilnahme an
terroristischen Ausbildungslagern und die Sympathiewerbung
für terroristische Vereinigungen müssen unter Strafe
gestellt werden. Wir dürfen nicht tatenlos zusehen, wie
verirrte Menschen im Ausland systematisch vorbereitet
werden, in unserem Land schwerste Straftaten zu verüben.
Der Schutz der Bevölkerung gebietet es, schon
Vorbereitungshandlungen für Terroranschläge konsequent zu
bestrafen", erklärte der Hessische Justizminister Jürgen
Banzer heute im Bundesrat in Berlin bei der Vorstellung der
hessischen Gesetzesinitiative.
Aufenthalte in
Terror-Camps, in denen Menschen zum Töten ausgebildet
würden, seien keine religiösen Seminare und keine
Abenteuerurlaube.
Die jüngsten Ereignisse hätten eine Gesetzeslücke
nachdrücklich vor Augen geführt: Die Festgenommenen im
Sauerland hätten zuvor Terror-Camps in Pakistan besucht, wo
sie den Umgang mit Sprengstoff und den Bau von Bomben
erlernt hätten. Dieses Wissen habe zum Einsatz kommen
sollen, um Sprengstoffanschläge in Deutschland zu begehen.
"Tagtäglich werden Terroristen im Ausland
vorbereitet und geschult, in Deutschland Anschläge zu
verüben, ohne dass dies nach deutschem Recht strafbar ist.
Hier besteht dringender Handlungsbedarf", so Jürgen Banzer
weiter. Der Polizei bliebe heute nur die Möglichkeit einer
präventiven Überwachung. Gegen die Bedrohung des
Terrorismus müsse mit allen Mitteln des Rechtsstaats
vorgegangen werden. Dem Strafrecht komme dabei eine
besondere Bedeutung zu.
Die hessische Gesetzesinitiative sieht vor, § 129 a
Strafgesetzbuch, der die Bildung und die Unterstützung
terroristischer Vereinigungen unter Strafe stellt, um eine
Strafvorschrift für die Teilnahme an terroristischen
Ausbildungslagern zu ergänzen. In Absatz 5 soll eine
Regelung aufgenommen werden, nach der die Wahrnehmung von
Ausbildungsangeboten terroristischer Vereinigungen, die
terroristischen Zielen dienen, mit Freiheitsstrafe von bis
zu fünf Jahren bestraft wird.
Die von der Bundesjustizministerin nach langem Zögern im
September vorgelegten Eckpunkte, denen bis heute kein
konkreter Gesetzesvorschlag gefolgt sei, blieben auf halber
Strecke stehen: sie verlangen für eine Strafbarkeit, dass
dem Teilnehmer eines Terror-Camps die Absicht nachgewiesen
werden kann, eine bereits in Grundzügen feststehende
terroristische Gewalttat zu begehen. "Dies wird in den
wenigsten Fällen möglich sein und so für den Schutz der
Bevölkerung zu kurz greifen. Gerade Schläfer würden nicht
erfasst", betonte Jürgen Banzer. Tatsächlich sei schon der
Besuch eines terroristischen Ausbildungslagers eine
Gefährdung der Sicherheit.
Außerdem sei es erforderlich, die seit 2002 nicht mehr
strafbare Sympathiewerbung für terroristische Vereinigungen
wieder unter Strafe zu stellen. Schon die Sympathiewerbung,
zum Beispiel durch so genannte Hassprediger, schaffe die
Grundlage für extremistische Umtriebe in der Gesellschaft.
Sie schaffe einen gefährlichen Nährboden für terroristische
Gewalt. Auch diese Strafbarkeitslücke gelte es rasch zu
schließen.
"Die Bevölkerung hat einen Anspruch auf einen bestmöglichen
Schutz durch den Staat", schloss der Minister.
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Hinweis:
Strafbarkeit der Teilnahme an Terror-Camps und der
Sympathiewerbung:
Die heute im Bundesrat vorgestellte Gesetzesinitiative
sieht für § 129 a Absatz 5 Strafgesetzbuch den
folgenden Wortlaut vor:
Absatz 5 (neue Vorschriften kursiv und in Fettdruck):
"Wer eine in Absatz 1, 2 oder Absatz 3 bezeichnete
Vereinigung unterstützt, wird in den Fällen der Absätze
1 und 2 mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu
zehn Jahren, in den Fällen des Absatzes 3 mit
Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe
bestraft. Wer für eine in Absatz 1 oder Absatz 2
bezeichnete Vereinigung um Mitglieder oder Unterstützer
oder für die Vereinigung selbst wirbt,
wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf
Jahren bestraft. Wer Ausbildungsangebote
terroristischer Vereinigungen nach Satz 2 wahrnimmt,
die den in Absatz 1 und 2 genannten Zielen dienen, wird
mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf
Jahren bestraft."
Absatz 1 und 2 des § 129 a StGB nennen als
Ziele zum Beispiel Mord, Totschlag, Völkermord, schwere
Körperverletzungen und schwere Umweltdelikte. |
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